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1 Anmeldung, Bestätigung
1.1 Mit Ihrer Reiseanmeldung
bieten Sie dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages
verbindlich an. Der Reisevertrag
wird für den Veranstalter verbindlich, wenn dieser Ihnen die
Buchung und den Preis der Reise schriftlich bestätigt.
1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung
mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder
wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende
gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen
hat.
1.3 Innerhalb von zwei Wochen nach der Anmeldung erhalten Sie über Ihr
Reisebüro die Bestätigung (Ziffer 1.1 Satz 2), die alle wesentlichen
Angaben über die von Ihnen gebuchten Reiseleistungen enthält. Weicht
die Bestätigung von Ihrer Anmeldung ab, ist der Veranstalter an das neue
Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen
Angebots zustande, wenn Sie innerhalb dieser Frist das Angebot annehmen.
1.4 Vormerkungen sind Anmeldungen für noch nicht ausgeschriebene Reisen.
Sie werden nach Verfügfbarkeit in Festbuchungen umgewandelt, sobald der
Katalog für die betreffende Saison erschienen ist.
2 Bezahlung
2.1 Bei Vertragsabschluss
wird gegen Aushändigung
der Bestätigung die Anzahlung in Höhe von in der Regel
20%.
2.2 Der restliche Preis wird fällig, wenn feststeht, dass Ihre Reise – wie
gebucht – durchgeführt wird und die Reiseunterlagen entweder in
Ihrem Reisebüro bereitliegen oder Ihnen verabredungsgemäß zugesandt
werden.
2.3 Die Beträge für An- und Restzahlung und gegebenenfalls Stornierung
ergeben sich aus der Bestätigung. Die Gebühren im Falle einer Stornierung
(vgl. Ziffer 6), Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sowie Gebühren
für individuelle Reisegestaltung gemäß Ziffer 3.3 werden sofort
fällig.
2.4 Zur Absicherung der Kundengelder hat der Veranstalter eine Insolvenzversicherung
beim Deutschen Reisepreis Sicherungsverein VVaG (DRS) abgeschlossen. Ein Sicherungsschein
befindet sich auf der Bestätigung.
2.5 Zahlung an den Veranstalter
2.5.1 Bei der Zahlung im Lastschriftverfahren benötigt das Reisebüro
zur Weiterleitung an den Veranstalter Ihre Bankverbindung, Ihre Adresse (oder
ggf. die Adresse des Unterlagenempfängers) sowie Ihr Einverständnis
zum Lastschriftverfahren.
2.5.2 Generell wird der Anzahlungsbetrag innerhalb einer Woche, der
Betrag für die Restzahlung ca. 3 Wochen vor Reiseantritt abgebucht.
2.6 Im Ausnahmefall können sowohl die Anzahlung, als auch, bei Entgegennahme
der Reiseunterlagen, die Zahlung des Restreisepreises in bar im Reisebüro
geleistet werden.
2.7 Änderungen der vereinbarten Zahlungsart können nur bis
25 Tage vor Reiseantritt vorgenommen werden.
2.8 Sollten Ihnen die Reiseunterlagen nicht bis spätestens 4 Tage vor
Reiseantritt zugegangen sein, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihr Reisebüro.
2.9 Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet
und zahlen Sie auch nach der Mahnung nicht, kann der Veranstalter vom Vertrag
zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher
Reisemangel vorliegt. Der Veranstalter kann als Entschädigung Rücktrittsgebühren
entsprechend Ziffer 6.2 verlangen.
2.10 Kosten für Nebenleistungen wie die Besorgung von Visa etc. sind,
soweit nicht im Katalog ausdrücklich vermerkt, nicht im Reisepreis enthalten.
Falls solche Kosten entstehen, zahlen Sie diese bitte an das Reisebüro.
3 Leistungen, Preise
3.1 Welche Leistungen vertraglich
vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen
(z.B. Katalog, Flyer,
Internet) und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in
der Bestätigung.
Die Angaben in Leistungsbeschreibungen sind für den Veranstalter
grundsätzlich bindend mit dem Inhalt, mit dem sie Grundlage
des Reisevertrages geworden sind. Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter
jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über
die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
3.2 Flugbeförderung
Der Veranstalter weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug-
und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann. Die
endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den
Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind
unverbindlich. Im Rahmen der Flüge werden bis 20 kg Gepäck zzgl.
kleinem Handgepäck – bei Linienflügen im Nordatlantikverkehr
zwei Koffer bis max. jeweils 32 kg (Piece Concept) – (auch für Kinder
von 2 – 11 Jahren) befördert. Zusätzlich kann, ggf. gegen Aufpreis,
nach Voranmeldung bei der jeweiligen Fluggesellschaft Sondergepäck (Sportausrüstungen,
Rollstühle, etc.) befördert werden. Die Beförderungspreise sind
bei der Fluggesellschaft zu erfragen, die für Organisation und Abwicklung
der Beförderung sowie Inkasso des Preises allein verantwortlich ist. Der
Transport des Sondergepäcks vom Zielflughafen zum Hotel und zurück
ist ausschließlich Sache des Gastes. Das Risiko für Geld, Wertgegenstände,
techn. Geräte und Medikamente im aufgegebenen Gepäck trägt der
Gast.
3.3 Sonderwünsche, individuelle Reisegestaltung
Der Veranstalter bemüht sich, Ihrem Wunsch nach Sonderleistungen, die
nicht im Katalog ausgeschrieben sind, z.B. Zimmer benachbart oder Zimmer in
bestimmter Lage, nach Möglichkeit zu entsprechen. Reisebüros sind
nicht berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung des Veranstalters, von
Leistungsbeschreibungen (Ziffer 3.1 ) abweichende Zusagen zu geben oder Vereinbarungen
zu treffen, soweit sie hierzu nicht gesondert bevollmächtigt sind. Für
die Bearbeitung von individuellen Reisen wird eine Gebühr von € 16,– pro
Buchung erhoben. Die Buchung von Reisen, deren Reisedauer (Hinflug zum Rückflug)
von dem üblichen Wochenrhythmus abweicht, ist gegen die Gebühr von € 16,– pro
Reiseteilnehmer möglich. Beachten Sie bitte die Hinweise im Preisteil.
Bei von Reisenden im Zielgebiet gewünschten Flugumbuchungen behält
der Veranstalter sich zusätzlich zu den gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten
die Erhebung einer angemessenen Bearbeitungsgebühr vor.
3.4 Reiseverlängerung
Sprechen Sie bitte rechtzeitig mit der Reiseleitung oder dem örtlichen
Vertreter des Veranstalters, falls Sie länger bleiben wollen. Das ist
jedoch nur möglich, wenn Ihre Unterkunft sowie Plätze im Flugzeug
oder Zug noch frei sind. Die Kosten für die Verlängerung sind vor
Ort zu zahlen. Bitte beachten Sie bei Reiseverlängerungen unbedingt die
Gültigkeitsdauer Ihrer Reiseversicherungen.
3.5 Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Falls ein Reisender einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise
oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch nimmt, wird sich
der Veranstalter auf Antrag bei den Leistungsträgern um eine Erstattung
ersparter Aufwendungen bemühen. Das ist nicht erforderlich, wenn die nicht
in Anspruch genommenen Leistungen völlig unerheblich sind oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen.
3.6 Reiseleitung, Betreuung
Bei den angebotenen Reisen werden Sie vor Ort von Reiseleitern oder Vertretungen
betreut. Einzelheiten, Anschriften und Telefonnummern entnehmen Sie bitte den
Reiseunterlagen.
4 Kinderermäßigungen
Maßgebend ist das Alter bei Reiseantritt.
Unabhängig davon ist jedes mitreisende Kind und dessen Alter
bei der Buchung anzugeben. Den Umfang der Kinderermäßigungen
entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Katalog. Kinder unter 2 Jahren
werden bei Charterflügen im Rahmen von Pauschalarrangements
ohne Anspruch auf einen Sitzplatz im Flugzeug unentgeltlich befördert,
sofern je Kind eine erwachsene Begleitperson mitreist. Im Rahmen
von Pauschalarrangements mit Linienflugbeförderung und bei reinen
Flugangeboten (Charter- bzw. Linienflug) werden für Kinder unter
2 Jahren 10 % der Flugkosten belastet, ohne Anspruch
auf einen eigenen Sitzplatz.
Bei falschen Altersangaben ist der Veranstalter berechtigt,
darauf beruhende Differenzen zum korrekten Reisepreis
zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr
von € 30,– nachzuerheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich
niedrigerer Bearbeitungskosten bleibt Ihnen unbenommen.
5 Leistungs- und Preisänderungen
5.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss
notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise
nicht beeinträchtigen.
Flugzeiten sind wie auf dem Flugschein angegeben vorgesehen.
U. a. aufgrund der zeitweiligen Überlastung des internationalen Luftraumes können
Flugverspätungen oder auch -verschiebungen sowie Änderungen der Streckenführung
in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln
behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen
oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
5.2 Bei Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende Änderungen
der Fahrtzeit und / oder der Routen, etwa aus Sicherheits- oder Witterungsgründen,
allein der Kapitän.
5.3 Der Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten
Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben
für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder
einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse
entsprechend wie folgt zu ändern.
5.3.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis
nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter
vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel
geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze
des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag
für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen.
5.3.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben
wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht,
so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt
werden.
5.3.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages
kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden,in dem sich die Reise
dadurch für den Veranstalter verteuert hat.
5.3.4 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss
und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung
führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und
bei Vertragsschluss für den Veranstalter nicht vorhersehbar waren.
5.3.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat
der Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen
ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von
mehr als 5% ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise
zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Die in diesem
Absatz genannten, wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle
einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.
5.3.6 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung
des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung
diesem gegenüber geltend zu machen.
6 Rücktritt durch den
Reisenden
6.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn von
der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der
Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter bzw. dem buchenden
Reisebüro. Ihnen wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich
zu erklären.
6.2 Wenn Sie zurücktreten oder wenn Sie die Reise aus Gründen (mit
Ausnahme von unter Ziffer 10 geregelten Fällen Höherer Gewalt) nicht
antreten, die von dem Veranstalter nicht zu vertreten sind, kann der Veranstalter
angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen
verlangen. Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen
und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
zu berücksichtigen.
Es bleibt Ihnen unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang
mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich niedrigere
Kosten entstanden sind, als die von dem Veranstalter in der Pauschale (siehe
unten) ausgewiesenen Kosten.
Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer
nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am
jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet, oder wenn die Reise wegen
nicht vom Veranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente wie z.B.
Reisepass oder notwendige Visa, nicht angetreten wird. Der pauschalierte Anspruch
auf Rücktrittsgebühren beträgt in der Regel pro Person/pro Wohneinheit
bei Stornierungen:
6.2.1 Standard-Gebühren:
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 30 %
ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 45 %
ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 60 %
ab dem 8. Tag vor Reiseantritt 80 %
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt
der Reise 100 %
des Reisepreises
6.2.2 Ausnahmen:
Für verschiedene Reisen gelten abweichende Bedingungen im Falle eines Reiserücktritts. Die geänderten und für die jeweilige Reise aktuellen Stornobedingen und Gebühren erhalten Sie zusammen mit der schriftlichen Reisebestätigung / Rechnung zugesandt.
7 Umbuchung, Ersatzperson
7.1 Auf Ihren Wunsch nimmt
der Veranstalter, soweit durchführbar, vor Beginn der in 6.2.1 genannten Fristen eine
Abänderung der Reisebestätigung (Umbuchung) vor. Dafür
werden € 30,– pro Person erhoben. Als Umbuchung gelten Änderungen
des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der
Unterkunft oder der Beförderung; bei Linienflügen, sobald
das Ticket ausgestellt ist, zusätzlich Änderungen der Abflugzeit. Änderungen
nach den oben genannten Fristen (z.B. bei Flugreisen / Standard-Gebühren
ab 30. Tag vor Reiseantritt) sowie Änderungen über den
Geltungszeitraum der der Buchung zugrundeliegenden Leistungsbeschreibung
(Ziffer 3.1) hinaus, können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag
zu den Bedingungen gemäß Ziffer 6.2 bei gleichzeitiger
Neuanmeldung vorgenommen werden.
7.2 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen,
dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem
Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung
an den Veranstalter. Dieser kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn
die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der
Veranstalter berechtigt, für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson
entstehenden Kosten € 30,– zu verlangen. Der Nachweis nicht entstandener
oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt Ihnen unbenommen.
Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden
Mehrkosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.
8 Reiseversicherungen
8.1 Der Veranstalter bietet
Ihnen für Ihre
Urlaubsreise Versicherungsschutz aus einer Reihe von Reise-Versicherungen
zu günstigen Konditionen an. Alle Versicherungen müssen
bei Buchung der Reise, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen
nach Zugang der Bestätigung gebucht werden.
9 Rücktritt und Kündigung
durch den Reiseveranstalter
9.1 Der Veranstalter kann
den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung
der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter
vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn
sich jemand in starkem Maß vertragswidrig verhält. Der
Veranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis.
Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt
der Störer selbst. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert
ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen,
die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen
erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.
9.2 Der Veranstalter kann bis 4 Wochen vor Reiseantritt
von der Reise zurücktreten:
9.2.1 - bei Nichterreichen einer im Katalog und in der
Reisebestätigung
angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Der Veranstalter informiert Sie selbstverständlich,
sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht werden kann. Sie erhalten den gezahlten Reisepreis umgehend
zurück.
9.2.2 - wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten
für den Veranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil die ihm im Falle
der Durchführung entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen
Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würden. Ein Rücktrittsrecht
des Veranstalters besteht jedoch nicht, wenn er die dazu führenden Umstände
zu vertreten hat (z.B. Kalkulationsfehler) oder wenn er diese Umstände
nicht nachweisen kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden
unverzüglich zugeleitet.
9.3 Im Fall des Rücktritts des Veranstalters nach Ziffer 9.2 ist der Reisende
berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise
zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende
hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des
Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. Sofern der Reisende
von seinem Recht auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise keinen Gebrauch
macht, erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
10 Außergewöhnliche Umstände - Höhere
Gewalt
10.1 Wird die Reise infolge
bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere
Unruhen, Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt, können sowohl der Reisende als auch
der Veranstalter den Reisevertrag kündigen. Der Veranstalter
zahlt den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück,
kann jedoch für die erbrachten oder zur Beendigung der Reise
noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen. Im Fall der Kündigung durch den Veranstalter stehen
dem Reisenden außerdem die in Ziffer 9.3 beschriebenen weiteren
Rechte zu.
10.2 Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist der Veranstalter
verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den
Reisenden, falls das vertraglich vereinbart ist, zurückzubefördern.
Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien zur
Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
10.3 Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhalten Sie im Internet unter "www.auswaertiges-amt.de" oder
unter der Telefonnummer: (030) 5000-2000.
11 Gewährleistung /
Haftung
11.1 Der Veranstalter steht im Rahmen der Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmannes ein für
11.1.1 - die gewissenhafte Reisevorbereitung;
11.1.2 - die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
(z.B. Beförderungsunternehmen, Hoteliers etc.);
11.1.3 - die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten
Reiseleistungen;
11.1.4 - ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen;
11.1.5 - die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Leistungsbeschreibungen
angegebenen Reisedienstleistungen, sofern der Veranstalter nicht gemäß Ziffer
3.1 vor Vertragsschluss eine Änderung der Leistungsbeschreibungen erklärt
hat. Der Veranstalter haftet jedoch nicht für Angaben in Hotel-, Orts-
oder Schiffsprospekten.
11.2 Gewährleistung
Dem Reisenden stehen die Rechte aus dem Reisevertragsgesetz zu, die
zum besseren Verständnis mit eigenen Worten in verkürzter
Fassung wiedergegeben werden:
11.2.1 Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht,
kann der Reisende innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. Der Veranstalter
kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige
Ersatzleistung erbringt. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn
sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
11.2.2 Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine Herabsetzung
des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht
worden sind und er es nicht schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
11.2.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt
und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe,
kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in
seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen wird Schriftform
empfohlen – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise
infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbarem Grund nicht
zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur
dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes
Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.
Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Reisende den Anspruch auf
Rückführung. Er schuldet dem Veranstalter den auf die in Anspruch
genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen
für ihn von Interesse waren.
11.2.4 Wegen der für Flugreisen geltenden Geld-zurück- Garantie
des Veranstalters beachten Sie bitte die Hinweise in den betreffenden
TUI Katalogen.
11.3 Haftung
11.3.1 Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung
des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen,
es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter
nicht zu vertreten hat. Er kann Schadenersatz auch wegen nutzlos aufgewandter
Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt
worden ist.
11.3.2 Vertragliche Schadenersatzansprüche
Die vertragliche Haftung des Veranstalters auf Schadenersatz für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des
dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Veranstalter herbeigeführt
worden ist. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis
gilt auch, soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
11.3.3 Deliktische Schadenersatzansprüche
Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis € 4.100,–. Übersteigt
der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden
auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen
gelten jeweils je Reisenden und Reise.
11.3.4 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich
von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung
ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.
11.3.5 Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten müssen
Sie selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten Sie
vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen
und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet der Veranstalter nur,
wenn ihn ein Verschulden trifft. Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer
Unfall-Versicherung.
11.3.6 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften,
nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter
bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann der Veranstalter sich
hierauf berufen.
11.3.7 Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen
Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden.
Auf der Rückseite von Bahnfahrten-Dokumenten der Deutschen Bahn AG aufgeführte
DB-Bedingungen haben keine Gültigkeit. Die Rechte und Pflichten des Veranstalters
nach dem Reisevertragsgesetz und nach den allgemeinen Reisebedingungen werden
durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt.
Ihre Reiseunterlagen enthalten Fahrscheine „Zug zum Flug” der DB
AG und ein zusätzliches Beiblatt „Fahren & Fliegen” des
Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen. Jeder Reisende ist für seine
rechtzeitige Anreise zum Abflughafen selbst verantwortlich.
11.3.8 Sofern der Veranstalter bei der Luftbeförderung vertraglicher Luftfrachtführer
ist, haftet er ggf. neben dem ausführenden Luftfrachtführer gemäß den
Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes bzw. den internationalen Abkommen von
Warschau, Den Haag, Guadalajara und den Zusatzabkommen für Flüge
von und nach den USA und Kanada, sowie, nach dessen In-Kraft-Treten, dem Montrealer
Abkommen vom 28. Mai 1999. Das Warschauer Abkommen und die Zusatzabkommen für
den USA- und Kanada-Verkehr beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers
für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust und Beschädigung
von Gepäck. Kommt dem Veranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines
vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen
des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes. Für die Beförderung
mit Fährschiffen gelten die Bedingungen der jeweiligen Fährschiff-Reederei,
sofern die Beförderung nicht Teil des Leistungspaketes des Veranstalters
ist. In diesem Fall sind die ausführlichen Reisebedingungen des Veranstalters
vorrangig maßgebend.
11.4 Mitwirkungspflicht, Beanstandungen
11.4.1 Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden
oder gering zu halten.
11.4.2 Sollten Sie wider Erwarten Grund zur Beanstandung haben, ist
diese an Ort und Stelle unverzüglich unserer Reiseleitung mitzuteilen und Abhilfe
zu verlangen. Ist die Reiseleitung nicht erreichbar, wenden Sie sich an den
Leistungsträger (Transfer-Unternehmen, Hotelier, Schiffsleitung) oder
an den Veranstalter bzw. an dessen Kontaktadresse im jeweiligen Zielgebiet.
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen bittet der Veranstalter
unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen
ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Im übrigen
ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck
der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
Bei Beanstandungen müssen Gäste von Ferienwohnungen/-häusern/Appartements
unverzüglich bei dem in den Reiseunterlagen angegebenen Ansprechpartner
Abhilfe verlangen. Wenn das keinen Erfolg hat, müssen Sie sich bitte mit
der nächstgelegenen Station des Service der World of TUI oder der örtlichen
Vertretung des Veranstalters in Verbindung setzen. Unterlässt es ein Reisender
schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, stehen ihm Ansprüche nicht zu.
11.4.3 Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche
anzuerkennen.
12 Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung
und Abtretung
12.1 Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche
sind innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung
der Reise gegenüber Ihrem Veranstalter geltend zu machen. Dies
sollte im eigenen Interesse schriftlich geschehen. Nach Fristablauf
kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er
ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.
12.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB
verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem
die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und
dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch
begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der
Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung
ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
12.3 Ihr Reisebüro tritt nur als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages
auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs-
und Schadensersatzansprüchen durch Reisende entgegenzunehmen.
12.4 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen.
Dies gilt nicht unter Familienangehörigen.
13 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
13.1 Der Veranstalter steht
dafür ein, Staatsangehörige
des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen
von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen
vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer
Staaten gibt etwa das zuständige Konsulat Auskunft. Durch die
Reiseausschreibung in den Katalogen und mit den Reiseunterlagen erhalten
Sie wesentliche Informationen über die für Ihre Reise notwendigen
Formalitäten. Bitte beachten Sie diese Informationen und lassen
Sie sich von Ihrem Reiseberater weitergehend unterrichten.
13.2 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und
den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn
Sie ihn mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, dass die Verzögerung
von dem Veranstalter zu vertreten ist. Zur Erlangung von Visa etc. bei den
zuständigen Stellen müssen Sie mit einem ungefähren Zeitraum
von etwa 8 Wochen rechnen.
13.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung
der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere
die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften
erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte
Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.
13.4 Entnehmen Sie bitte dem Katalog und erkundigen Sie sich bei Ihrem
Reiseberater, ob für Ihre Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis
genügt, und achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis
für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder
können im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen werden. Für manche
Länder benötigen sie einen eigenen Kinderpass.
13.5 Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern
sehr streng gehandhabt. Informieren Sie sich bitte genau und befolgen
Sie die Vorschriften
unbedingt.
13.6 Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse verlangt,
die nicht jünger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre (Pocken) bzw.
10 Jahre (Gelbfieber) sein dürfen. Derartige Impfzeugnisse sind auch deutschen
Behörden vorzuweisen, sofern Sie aus bestimmten Ländern (z.B. Afrika,
Vorderer Orient) zurückkehren. Entsprechende Informationen entnehmen Sie
bitte dem Katalog und wenden Sie sich an Ihren Reiseberater.
14 Datenschutz
Die personenbezogenen Daten,
die Sie uns zur Verfügung
stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit Sie
zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Wir möchten
Sie darüber hinaus zukünftig schriftlich über aktuelle
Angebote informieren, soweit nicht für uns erkennbar ist, dass
Sie dies nicht wünschen. Wenn Sie die Zusendung von Informationen
nicht wünschen, wenden Sie Sie sich bitte an den Bereich "Datenschutz" unter
der genannten Anschrift des Veranstalters.
15 Allgemeines
15.1 Die Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Reisevertrages
zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
15.2 Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss
des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland
verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passiv-Prozesse, ist der
Sitz des Reiseveranstalters.
Diese Reisebedingungen
und Hinweise gelten f ür den Reiseveranstalter
Scharff-Reisen e.K.
Geschäftsführer: Jörg Scharff
Jacobsstr. 19 D-54662 Speicher
Amtsgericht Bitburg HRA 1674
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